Offenlegungsbericht gemäß Solvabilitätsverordnung
Mit dem vorliegenden Bericht setzen wir die Offenlegungsanforderungen nach §§ 319 bis 337 SolvV in Verbindung mit § 26a KWG um. § 26a Abs. 1 KWG verpflichtet uns, regelmäßig qualitative und quantitative Informationen über das Eigenkapital, die eingegangenen Risiken, die eingesetzten Risikomanagementverfahren und Kreditrisikominderungstechniken zu veröffentlichen.
Offenlegungsbericht gemäß Institutsvergütungsverordnung
Ebenfalls stellen wir Ihnen den Offenlegungsbericht gemäß § 7 Abs. 1 der Institutsvergütungsverordnung zur Verfügung.